FÖRDERANTRÄGE
SATZUNG DER NRW-STIFTUNG
§ 1
Die Stiftung erhält den Namen:
Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege. Sie ist eine
Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 2
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung hat die
Aufgabe, dazu beizutragen, dass unter Natur- oder Landschaftsschutz stehende oder
dafür geeignete Flächen, Naturdenkmäler, Baudenkmäler, Bodendenkmäler und
bewegliche Denkmäler sowie Kulturgüter, die für die Schönheit, Vielfalt und
Geschichte des Landes und das Heimatgefühl und Landesbewusstsein seiner Bürger
Bedeutung haben, erhalten, gepflegt und für die Bürger erfahrbar gemacht werden. Sie
soll die Bereitschaft von Bürgern und Gruppen zur Mitarbeit an dieser Aufgabe wecken
und fördern. Dieser Zweck soll vorrangig durch die Förderung privater Initiativen vor
Ort verwirklicht werden. Die Stiftung wird insbesondere dort tätig, wo die staatliche
Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Die Stiftung ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung kann für die Dauer des Abkommens zwischen der Regierung des Landes
Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende
Zusammenarbeit vom 03.12.1990 jährlich bis zur Höhe von 10 v. H. der Zinserträge
aus den in zulässige Rücklagen eingestellten Mitteln vergleichbaren steuerbegünstigten
Vereinen und Stiftungen im Lande Brandenburg zur Erfüllung der laufenden
Stiftungsaufgaben zuwenden (§58 Nr. 2 Abgabenordnung).
§ 3
Die Stiftung kann zu den in §2 genannten Zwecken das Eigentum an Grundstücken, Denkmälern und Kulturgütern erwerben, sie verwalten, Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Sicherung unterstützen und die naturschutz- und denkmalgerechte Nutzung fördern. Die Stiftung leistet Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Kulturpflege und das Landesbewusstsein. Von der Stiftung erworbene oder geförderte Grundstücke und Denkmäler sollen mit einem Landessymbol gekennzeichnet werden.
§ 4
Das Land stiftet als Anfangsvermögen ein Kapital von 10 Mio. DM und wird der Stiftung aus seinem Besitz Naturschutzgrundstücke übertragen. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungskapitals, den ihr zufließenden Lotterieerträgen, aus Spenden und - nach Maßgabe des Landeshaushaltes - auch aus Haushaltsmitteln. Alle Bürger, Unternehmen und Organisationen im Land sind aufgerufen, die Arbeit der Stiftung zu unterstützen.
§ 5
Die Stiftung hat die ihr zufließenden öffentlichen und privaten Mittel und Erträge
ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes, der Denkmalpflege, der Pflege von
Kultur, Brauchtum, Landesgeschichte und Landesbewusstsein, die gemeinnützig im
Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften sind, zu verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch
auf Zuwendungen von Stiftungserträgen besteht nicht.
§ 6
Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat
- der Stiftungsvorstand
- der Geschäftsführer.
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Präsidenten der Stiftung oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte im Rahmen einer vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsordnung. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB und ist auch zu Grundstücksgeschäften vertretungsberechtigt.
§ 7
Die Landesregierung beruft für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Ministerpräsidenten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Mitglieder des Stiftungsrates. Der Ministerpräsident gehört dem Stiftungsrat als Vorsitzender an, die für Natur- und Umweltschutz, Denkmalschutz und kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglieder der Landesregierung bzw. im Falle der Ressortverantwortung des Ministerpräsidenten / der Ministerpräsidentin der zuständige Staatssekretär / die zuständige Staatssekretärin gehören dem Stiftungsrat als stellvertretende Vorsitzende an. Die Mitglieder der Landesregierung können sich vertreten lassen. Die Landesregierung beruft in den Stiftungsrat:
- 2 Vertreter der Landschaftsverbände,
- 3 Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 6 Vertreter der Naturschutz- und Heimatverbände,
- 2 Vertreter der Wirtschaft,
- 2 Vertreter der Gewerkschaften,
- 2 Vertreter des kulturellen Lebens,
- 2 Vertreter der Kirchen,
- 1 Vertreter der Denkmalpflege.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Zeit der Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds von der Landesregierung oder dem Stiftungsrat berufen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu Berufung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers im Amt.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 8
Der Stiftungsrat veranlasst die Bildung eines Fördervereins.
§ 9
Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Präsidenten der Stiftung, seinem Vertreter und drei weiteren Mitgliedern, die sämtlich vom Stiftungsrat für fünf Jahre bestellt werden.
§ 10
Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung kann ein Beirat gebildet werden. Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes beruft der Stiftungsrat Männer und Frauen, die die Arbeit der Stiftung fachlich begleiten.
§ 11
Stiftungsrat und Stiftungsvorstand können gemeinsam die Auflösung und Umwandlung der Stiftung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Stiftungsrat und Stiftungsvorstand beschließen ebenfalls gemeinsam über Satzungsänderungen.
§ 12
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen; Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.





